Gastherme

Von | 18. Januar 2019

Mietrechtsnovelle per 1.1.2015: Kaputte Thermen zahlt der/die VermieterIn

Die per 1.1.2015 wirksame Novelle des Mietrechts hat eine lange offene Frage endlich geklärt:

Seither müssen VermieterInnen alle Reparaturen und ggf. Austausch von „mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten“ übernehmen. Wenn eine Gastherme (oder ein anderes, mitvermietetes Wärmebereitungsgerät schadhaft werden, ist es nötig, die/den Vermieter/in davon in Kenntnis zu setzen und eine Reparatur zu verlangen. Dies gilt für alle Mietverhältnisse, die dem Vollanwendungsbereich, dem Teilanwendungsbereich des MRG, dem WGG (also für Genossenschaftswohnungen) oder auch nur dem ABGB unterliegen. Ein- und Zweifamilienhäuser hingegen sind aus der Neuregelung ausgenommen!

Die Regelung betrifft alle schadhaften bzw. reparaturbedürftigen mitvermieteten Wärmebereitungsanlagen (Heizung und Warmwasser) und somit auch mitvermietete Durchlauferhitzer, Gas- oder Ölöfen und dergleichen. Von der Mieterin/dem Mieter nachträglich eingebaute Heizgeräte fallen nicht unter diese Regelung, in diesem Fall müssen die Kosten nicht von den Vermieter_Innenseite getragen werden. Wenn eine Gastherme (oder ein anderes, mitvermietetes Wärmebereitungsgerät schadhaft werden, ist es nötig, die/den Vermieter/in davon in Kenntnis zu setzen und eine Reparatur zu verlangen.

Achtung: Wartung weiterhin Pflicht der Mieterin/des Mieters !

Die regelmäßige Wartung von Gasthermen und anderen Wohnungsheizungen verbleiben weiterhin Aufgabe der MieterInnen. Das Wartungsintervall ist abhängig vom Zustand des Geräts. Wichtig ist dabei, die Belege für die Wartung aufzubewahren, sodass im Schadensfall die ordnungsgemäße Wartung nachgewiesen werden kann.

Sollten im Rahmen von Wartungsarbeiten auch Reparaturen nötig werden, sind diese dem Vermieter anzuzeigen, der eine Reparatur veranlassen sollte. Daher ist eine Thermenwartung in der warmen Jahreszeit zu empfehlen, da dies auch Zeit beansprucht. Sollten dringliche Reparaturen in der Heizperiode nötig werden, kann der/die Mieterin diese auch selbst veranlassen und die Kosten danach von den Vermieter_innen zurückfordern.

Der Gesetzestext ist hier nachzulesen: Mietrechtsnovelle 2015