Erhaltungspflichten

Von | 18. Januar 2019

Die Erhaltungspflichten des Vermieters/der VermieterInnen sind im Mietrechtsgesetz im §3 geregelt. Zu prüfen wäre also zunächst, ob das MRG auf Ihr Mietverhältnis anwendbar ist.

Durchgesetzt werden diese Pflichten im Außerstreitverfahren, d.h. einerseits sind sie aufgrund der relativen Formlosigkeit leichter durchzusetzen, als in einem normalen Gerichtsverfahren. Andererseits können Sie auch sehr langwierig sein.

In Gemeinden, die eine Schlichtungsstelle haben, ist dort ein Antrag auf Erhaltungsarbeiten zu stellen. Ansonsten ist das Bezirksgericht zuständig.

Erhaltungspflichten des Vermieters/der Vermieterin sind

  1. Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses
  2. Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses, nur dann wenn
    1. es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses
    2. um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt
  3. Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen, wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen Waschküchen erforderlich sind
  4. Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind
  5. Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs
  6. die Installation und die Miete von technisch geeigneten Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung

Die Kosten für die Erhaltung sind aus der Mietzinsreserve zu bezahlen (und keine Betriebskosten!)

Die Erhaltungspflicht für mitvermietete Wärmebereitungsanlagen (u.a. Gasthermen, Durchlauferhitzer) ist mit der Wohnrechtsreform seit 1.1.2015 ebenfalls Sache der VermieterInnen!