ACHTUNG: Diese Informationen sind möglicherweise veraltet – Im Herbst 2022 ist eine Gesetzesnovelle geplant, die das „Besteller_innen-Prinzip“ einführt – damit sollte jene_r Vertragspartner_in die Provision bezahlen, die den ersten Auftrag an den/die Makler_in erteilt hat. Daher gilt: im Zweifelsfall stets eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen!
(07/2022)
Provision bei Abschluss von Mietverträgen
In vielen Fällen ist bei der Vermittlung einer Mietwohnung zwischen VermieterIn und MietinteressentIn einE Makler/-in involviert. Geregelt ist deren Tätigkeit in Österreich vor allem in der MaklerInnen-Verordnung sowie im MaklerInnen-Gesetz.
Was ist die Aufgabe von MaklerInnen?
Die Tätigkeit eines/r Immobilienmakler/in ist die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Er/Sie ist daher kein/e Vertreter/-in der EigentümerInnen und darf nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde, das vermittelte Geschäft auch abschließen oder Zahlungen von Dritten entgegennehmen.
Den WohnungsinteressentInnen gegenüber hat der/die Makler/-in unter anderem folgende wichtige (Informations-)pflichten, die vor Abschluss eines MaklerInnenvertrags gegeben werden müssen.
- ein Hinweis auf die Tätigkeit als Makler/-in
- ggf., dass sie/er als Doppelmakler/-in tätig ist und auch in einem Auftragsverhältnis mit dem/der Wohnungsabgeber/-in steht.
- die Interessen der InteressentInnen sorgfältig zu wahren und sie zu beraten.
- alle Information betreffend Wohnung, Mietvertrag sowie Kosten beim Mietvertragsabschluss
- die Höhe der MaklerInnenprovision
- ein Hinweis auf ein allfälliges Naheverhältnis zu anderen Beteiligten
Provision:
Eine Provision kann einE MaklerIn erst dann verlangen, wenn sie oder er ein Immobiliengeschäft erfolgreich vermittelt hat.
Die MaklerInnen-Verordnung schreibt Provisionshöchstsätze vor, die von den MieterInnen verlangt werden können
(für Mietverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser, gültig seit Sept. 2010):
Unbefristeter/Befristeter Mietvertrag – mehr als 3 Jahre | 2 Bruttomonatsmieten |
Befristeter Mietvertrag bis max. 3 Jahre | 1 Bruttomonatsmiete |
Makler/-in ist gleichzeitig Verwalter/in der Wohnung | 1 Bruttomonatsmiete bzw. die Hälfte der obigen Beträge |
Verlängerung oder Umwandlung eines Vertrages | ½ Bruttomonatsmiete |
Die zur Berechnung heranzuziehende Bruttomonatsmiete darf Hauptmietzins, Betriebskosten sowiedie Miete für mitvermietete Gegenstände enthalten, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Zur Provision kommt noch die Umsatzsteuer (20%) dazu.
Wann ist die Provision fällig?
Eine Maklerprovision ist erst zu bezahlen, wenn der Mietvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist, d.h. vor diesem Zeitpunkt hat der/die Maklerin keinen Anspruch auf Vorauszahlung.
Eine Rückforderung von unzulässiger oder überhöhter Provision erfolgt je nach Rechtslage und Fall über die Schlichtungsstelle oder das zuständige Gericht. Dabei gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen
- Eine unzulässige Provision kann binnen 10 Jahren zurückgefordert werden (§27 MRG)
- eine überhöhte Provision muss gerichtlich binnen 3 Jahren eingeklagt werden